Anbieterkennzeichnung im Internet
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Mehrere Gesetze regeln inzwischen das gemeinsame Miteinander im "Netz der Netze". Trotz detallierter Vorschriften verstoßen aber immer wieder Homepagebetreiber und Webmaster, wissentlich oder unwissentlich, gegen klare gesetzliche Regelungen. Im folgenden soll insbesondere auf die vorgeschriebene "Anbieterkennzeichnung" eingegangen werden.
Die Grundsätze sind:
In jedem Fall muß der Name eines Verantwortlichen und die vollständige Postanschrift enthalten sein.
- Jeder Betreiber einer Homepage, der auf seinen Seiten redaktionelle Inhalte bereitstellt, hat seine Homepage mit einem "Impressum" gemäß Medienstaatsvertrag zu versehen.
- Jeder Betreiber einer Homepage, der als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auftritt, hat auf seiner Homepage eine "Anbieterkennzeichnung" gemäß Teledienstgesetz anzubringen.
Spätestens seit der Verabschiedung des Teledienstgesetzes (TDG 1997) im Rahmen der damals vieldiskutierten Multimediagesetze sollte diese Tatsache allgemein bekannt sein. Die meisten großen Firmen haben seitdem auch ihre Homepage entsprechend den geltenden Gesetzen gekennzeichnet. Doch nicht nur für große Firmen, nein auch für kleine und kleinste Unternehmen gelten dieselben Gesetze: Daher sind auch die Mitglieder der Shareware-Autorenvereinigung (SAVE) hier in der Pflicht.
Klare Vorgabe ist, daß vom Anbieter/Betreiber der Homepage zu nennen ist:
Die Kennzeichnung selbst muß nicht auf der Haupt-Indexseite erfolgen, sie kann auch unter einem deutlich sichtbaren Menüpunkt, etwa unter dem Begriff "Kontakt", "Info", "Über uns" oder "Impressum" auf der Website enthalten sein.
- der Name der Firma (falls es die Website einer Firma ist)
- der Name des Verantwortlichen (z.B. Geschäftsführer oder Betreiber)
- die vollständige Postanschrift
Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre eigenen oder im Auftrag anderer erstellten Webauftritte nach dem folgenden Muster kennzeichnen. Diese Angaben entsprechen in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen:
Beispiel 1: Anbieterkennzeichnung einer Firma
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seiten: Mustermann GmbH / AG / KG etc. Inhaber / Geschäftsführer / persönlich haftender Gesellschafter: Otto Normalverbraucher Beispielstr. 1 12345 Irgendwo Tel.: 0 11 12 / 111-22 11 Fax: 0 11 12 / 111-22 22 Die Angabe von Telefon- und Faxnummern ist vom Gesetz her nicht gefordert, sondern freiwillig.
Diese Anbieterkennzeichnung kann auch innerhalb eines Fließtextes erfolgen. Es ist nicht vorgeschrieben, dient aber dem besseren Auffinden, wenn die Kennzeichnung an zentraler Stelle positioniert wird.
Beispiel 2: Anbieterkennzeichnung eines sonstigen Anbieters:
Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG:
Otto Normalverbraucher, Beispielstr. 1, 12345 IrgendwoBeispiel 3: Oder ganz kurz und doch korrekt am Ende der einer HTML-Seite:
Otto Normalverbraucher, Beispielstr. 1, 12345 Irgendwo
Für alle, die nun nach der gesetzlichen Grundlage fragen, seien hier genannt:
Bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben zur Anbieteridentität können Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000, -- DM verhängt werden (§ 20 Abs. 2 MDStV). Grundsätzlich besteht auch die Gefahr einer Abmahnung durch Verbraucherzentralen.
- Das Teledienstgesetz (§6 TDG)
- Der Medienstaatsvertrag (§6 MDStV)
- Das Fernabsatzgesetz (zur Zeit erst als Entwurf vorhanden)
Und wer sich nun fragt, wozu die Vorschrift "Anbieterkennzeichnung nach Teledienstgesetz" überhaupt existiert, dem wird es in einer Bundesratsdrucksache direkt vom Gesetzesgeber selbst erläutert:
<Zitat>
Gesetz des Bundes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
Begründung
Bundesratsdrucksache 966/96
Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz. Sie soll für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Teledienst anbietet, sicherstellen. Durch die räumliche Trennung der möglichen Vertragspartner fehlt die unmittelbare Erfahrung über die Person des Anbieters; durch die Flüchtigkeit des Mediums fehlen - soweit keine Speicherung erfolgt - dauerhaft verkörperte Anhaltspunkte über dessen Identität. Die Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift dient damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Sie gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte. Gelegentliche An- und Verkäufe z. B. über virtuelle "Schwarze Bretter" unterfallen daher nur dem allgemeinen Recht, so daß etwa bei Vertragsschluß die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen sind.
<Zitat Ende>
Merke: Auch wer keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (Stichwort "Freeware"), ist Anbieter gemäß Teledienstgesetz, denn entscheidend ist die "nachhaltige Tätigkeit" beim unterbreiten der Angebote im Internet, nicht die Absicht, Einnahmen oder Gewinne zu erzielen. Ausdrücklich ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind nur private Gelegenheitsverkäufe als Teilnehmer z.B. an einem Kleinanzeigenmarkt oder Schwarzen Brett. Wobei der "Anbieter" des Kleinanzeigenmarktes aber wiederum "Anbieter" im Sinne des Teledienstgesetzes ist, und seine Homepage vorschriftsmäßig kennzeichnen muß, auch wenn sein Kleinanzeigenmarkt kostenlos nutzbar ist und die einzelnen privaten Gelegenheitsnutzer selbst keine Anbieterkennzeichnung benötigen.
Übersicht über Teledienstgesetz
Nachdem die Einzelregelung "Anbieterkennzeichnung" nun ausführlich vorgestellt wurde, soll ein genereller Kurzüberblick über das Teledienstgesetz hier zur Abrundung des Themas dienen.Das Teledienstgesetz umfaßt die zentralen Regelungen, die für die wirtschaftliche Entwicklung neuer Informations- und Kommunikaitonsdienste ("Teledienste") wesentlich sind. Dies sind vor allem die Festschreibung der Zugangsfreiheit für Teledienste und die Klarstellung zur Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für Inhalte bei Telediensten.
Teledienste sind individuell und interaktiv ausgestaltete Abrufangebote (z.B. Telebanking, Meinungsforen, Telelernen), Angebote zur Information und Kommunikation (z.B. Datendienste zum Wetter oder Homepages), Angebote zur Nutzung des Internets (z.B. Navigationshilfen) Angebote von Waren und Diestleistungen (z.B. interaktiv blätterbare Kataloge) oder Telespiele.
Die Regelungen zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sollen Rechtssicherheit schaffen. Zweifel hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sollten jetzt geklärt werden können. Das Gesetz geht dabei von folgenden Grundsätzen aus:
- Volle Verantwortlichkeit besteht für die Diensteanbieter, die eigene Inhalte in das Netz stellen.
- Bedingte Verantwortlichkeit besteht für die Diensteanbieter, die fremde Inhalte in das Netz stellen. Diese Diensteanbieter können künftig nur unter zwei Voraussetzungen für rechtswidrige fremde Inhalte verantwortlich sein: Der konkrete Inhalt muß ihnen bekannt sein, und es muß für sie technisch möglich und zumutbar sein, diesen einzelnen Inhalt zu sperren. Durch die Zumutbarkeitsklausel wird klargestllt, daß der Diensteanbieter nicht jeden nur denkbaren Aufwand treiben muß, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Diese "bedingte Verantwortlichkeit" gilt auch für das Schalten von Links auf fremde Seiten.
- Keine Verantwortlichkeit besteht für die Diensteanbieter, die lediglich den Zugang zur Nutzung von fremden Inhalten vermitteln, also die Zugangsprovider. Diese Diensteanbieter sollen nicht anders behandelt werden als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die die von ihnen vermittelten Inhalte nicht kennen und wegen des Fernmeldegeheimnisses auch nicht kennen dürfen, also z.B. Telefongesellschaften.
Verfasser und Copyright by: Jürgen Schlottke
Geschrieben für die Shareware-Autorenvereinigung (Stand 03/2000)
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